AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) der segelleben GmbH

§1 Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Mitsegelverträge zwischen dem Mitsegler und der segelleben GmbH (im Folgenden segelleben), sowie für etwaige Ansprüche sonstiger Personen aus dem Vertragsverhältnis, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.  Mit der Buchung – telefonisch, per Brief oder per Mail – erklärt sich der Mitsegler mit den nachstehenden Bedingungen einverstanden.
Die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf www.segelleben.de abgerufen und ausgedruckt werden. Zusätzlich sind die AGBs an Bord einsehbar.

§2 Vertragsschluss

Mit der Anmeldung einer Buchung durch den Mitsegler bietet dieser segelleben den Abschluss eines Vertrages über einen Mitsegeltörn verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme durch segelleben zustande.

Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt darin ein neues Angebot von segelleben vor, an welches segelleben für die Dauer von acht Tagen nach Zugang dieses Angebotes gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Mitsegler innerhalb der Bindungsfrist segelleben die Annahme erklärt.

Nach Eingang der vom Mitsegler gegengezeichneten Buchungsbestätigung bei segelleben oder bei Eingang der Anzahlung oder des kompletten Törnpreises gilt der Vertrag als rechtlich bindend.

§3 Umfang und Ausführung des Vertrages: Mehrtagestörns

Art und Umfang der von segelleben zu erbringenden Leistungen bei Mehrtagestörns werden durch den schriftlich erteilten Auftrag bestimmt. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, umfasst die von segelleben zu erbringende Leistung grundsätzlich die Nutzung der Yacht samt qualifizierter Schiffsführung sowie die Kojennutzung. Die Nutzung erstreckt sich auf die Yacht mit Skipper/Eigner, ausschließlich für die buchenden Personen. 

Zusätzlich zu den Törngebühren ist in eine Bordkasse einzuzahlen, über die Schiffsnebenkosten (Liegeplatzgebühren in Häfen, Diesel, etc.) sowie die gemeinschaftlichen Kosten für die Verpflegung an Bord abgerechnet werden. Für weitere individuelle Kosten (z.B. Restaurantbesuche) ist jeder Törnteilnehmer selbst verantwortlich.

Der Skipper ist von der Einzahlung in die Bordkasse befreit.

Bei einem Mitsegeltörn handelt es sich um ein sportliches Unternehmen unter Kostenbeteiligung. Es wird weder ein Beförderungs- oder Reisevertrag geschlossen. Der Mitsegler ist Crewmitglied und kein Passagier, dies schließt die auf Yachten und Segelbooten übliche Hilfe und Mitarbeit abhängig von dessen seemännischen Fertigkeiten ein. Über diese hat der Mitsegler auf Nachfrage von segelleben bzw. dem Skipper wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. 

Sollten wetterbedingte oder materialbedingte unvorhersehbare Umstände dazu führen, dass der Ausgangs- bzw. Zielhafen nicht erreicht wird, die geplante Route geändert oder am Tag nicht gesegelt werden kann (also die Yacht im Hafen bleiben muss), verzichten die Mitsegler gegenüber segelleben auf jegliche Ersatzansprüche oder Geltendmachung von zusätzlichen Reisekosten / Übernachtungskosten. 

§ 3.1 Mehrtagestörns: Zahlung des Törnpreises

Die Anzahlung ist der Rechnung zu entnehmen und innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Der Restbetrag ist spätestens 2 Wochen vor Antritt der Reise ohne weitere Zahlungsaufforderung zu überweisen oder nach vorheriger Absprache mit segelleben in bar zum Törnbeginn zu begleichen. Sollte die Restzahlung nicht bis 1 Woche vor Törnbeginn bei segelleben eingehen und keine Absprache über eine Barzahlung vorliegen, kann segelleben vom Vertrag zurücktreten und ersatzweise die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen.

Liegen zwischen Buchung und Beginn des Törns weniger als 4 Wochen, ist der komplette Törnpreis unverzüglich und vor Törnbeginn zu zahlen. Andernfalls ist segelleben berechtigt, den Törnbeginn unter Berechnung des entgangenen Gewinns zu verweigern.

§ 4 Umfang und Ausführung des Vertrages: Kurzfristtörns (Halbtages-, Ganztagestörns, Sundowner)

Art und Umfang der von segelleben zu erbringenden Leistungen bei Kurzfristtörns werden zwischen dem Mitsegler und segelleben nach Auftragserteilung abgestimmt. Dies kann auch mündlich erfolgen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, umfasst die von segelleben zu erbringende Leistung grundsätzlich die Nutzung der Yacht samt qualifizierter Schiffsführung ausschließlich für die buchenden Personen. Neben den Törngebühren fallen keine weiteren Kosten an.

Aus Gründen der Sicherheit können Kurzfristtörns bei aktuellen kritischen Wetterbedingungen nicht durchgeführt werden. Dazu zählen Starkwind/Sturm (ab einer Windstärke von 7 Bft), Nebel und Gewitter. Segelleben wird in diesen Fällen die Mitsegler hierüber vor Törnbeginn informieren und einen Ersatztermin nennen. Sollte dem Mitsegler die Wahrnehmung des Ersatztermins nicht möglich sein (z.B. wegen Urlaubsende), werden nach Vorgabe der segelleben bereits gezahlte Törngebühren erstattet oder ein Gutschein ausgestellt. Weitere Ansprüche seitens der Mitsegler sind ausgeschlossen.

Sollte ein Mitsegler nach eigener Wetter-Einschätzung ohne vorherige Abstimmung mit segelleben vom Vertrag zurücktreten, ist er weiterhin zur Zahlung der Törngebühr verpflichtet. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Törngebühren durch segelleben ist ausgeschlossen.

§ 4.1 Kurzfristtörns: Zahlung des Törnpreises

Die Zahlung der Törngebühren ist der Rechnung zu entnehmen und erfolgt durch Überweisung auf das Konto der segelleben. Sollte der Törnvertrag erst unmittelbar vor Törnbeginn geschlossen worden sein, so kann die Törngebühr in Abstimmung zwischen dem Mitsegler und der segelleben auch in bar an Bord erfolgen. Auch in diesem Fall erhält der Mitsegler einen Zahlungsbeleg.

§ 5 Verantwortlichkeiten

Der Mitsegler ist verpflichtet, über etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen Auskunft zu erteilen, sofern diese Erkrankungen die Durchführung des Mitsegeltörns beeinträchtigen können. Sollte der Mitsegler nicht schwimmen können, besteht für Ihn während des gesamten Aufenthaltes an Bord „Rettungswesten-Pflicht“.  #

Für die Beaufsichtigung von Kindern sind ausschließlich die Eltern oder die beauftragten Aufsichtspersonen der Kinder zuständig. Pro Kind wird mindestens eine Aufsichtsperson gefordert.

Möchte der Mitsegler aktiv an der Schiffsführung teilnehmen (z.B. das Ruder übernehmen), versichert er unter keinem Alkohol- oder Drogeneinfluss zu stehen.

Der Mitsegler erkennt an, dass der Skipper für die Unbeschadet Heit der Gesundheit und des Lebens der Törnteilnehmer verantwortlich ist. Den Anordnungen des Skippers ist daher Folge zu leisten. Ein Törnteilnehmer, der durch sein Verhalten seine oder die Sicherheit der Crew an Bord gefährdet, kann von der weiteren Törnteilnahme ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Teilnehmer vertragsbrüchig wird und den Anordnungen des Skippers wiederholt nicht nachkommt. In diesem Fall bestehen für den betroffenen Teilnehmer keine Erstattungsansprüche. 

Das vorbezeichnete Weisungsrecht des Skippers gilt nicht für etwaige Landausflüge und nichtmaritimes Nebenprogramm.

Unter Berücksichtigung der herrschenden Wetterverhältnisse / Wind / Wasserstände / körperliche Verfassung der Törnteilnehmer, kann der Skipper Änderungen der Fahrtroute festlegen. Sollte der Wind zum Segeln nicht ausreichen oder andere Umstände dazu führen, dass nicht gesegelt werden kann, stellt eine Fahrt unter Maschine keinen Mangel dar. 

Änderungen der Fahrtroute bleiben demgemäß vorbehalten.

§ 6 Gutscheine

Gutscheine werden vom Mitsegler in voller Höhe und sofort bezahlt. Wurde der Gutschein auf Rechnung gekauft, ist dieser erst gültig, wenn die Rechnung bezahlt wurde.
Der Gutscheinwert ist 2 Jahre nach Beendigung des ersten Jahres gültig. Der Törnpreis kann sich in dieser Zeit verändern und ist nur bis zu der Höhe des bezahlten Betrages gedeckt.

Wenn beim Gutscheinkauf bereits ein Törntermin vereinbart wurde, gilt der Gutschein nur für diesen Termin. Kann der Törn am vereinbarten Termin aus Gründen, die segelleben nicht zu verantworten hat, nicht durchgeführt werden, wird segelleben einen Ersatztermin vorschlagen. 
Gutscheine können nicht in bar ausbezahlt werden. 
Es besteht die Möglichkeit, einen Gutschein mit zusätzlich gebuchten Leistungen vor Ort zu verrechnen.

§ 7 Haftung

Jeder Mitsegler nimmt auf eigenes Risiko teil und verzichtet auf alle Ersatzansprüche für Personen- und Sachschäden gegen segelleben, den Schiffsführer und den anderen Törnteilnehmern.

Für Reisegepäck und Wertsachen wird keine Haftung übernommen.

Der Mitsegler haftet bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, sowie für Verunreinigungen und Verschmutzungen an Bord, in voller Höhe selbst.

§ 8 Preis, Aufrechnung, vorzeitige Beendigung

Die Preise der Mitsegeltörns richten sich nach der jeweils aktuellen Preisliste (www.segelleben.de).

Endet der Vertrag vorzeitig, ohne dass es durch den Mitsegler zu vertreten ist, richtet sich der Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

Soweit die Gründe, die zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages führen, vom Mitsegler zu vertreten sind, steht segelleben die vereinbarte Vergütung nach Abzug ersparter Aufwendungen zu.  

Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz von Mehraufwendungen bleiben davon unberührt.

§ 9 Rücktritt

Der Mitsegler ist vor Antritt des Mitsegeltörns zum Rücktritt berechtigt. Im Falle des Rücktritts ergeben sich die Kosten aus der nachstehenden Aufstellung:

Rücktrittskosten

bis zu 3 Monaten vor Törnbeginn: 30% vom Törnpreis

3 Monate bis zu 2 Wochen vor Törnbeginn: 50% vom Törnpreis

Innerhalb von 2 Wochen vor Törnbeginn oder bei nicht erscheinen ohne vorherige Stornierung: 100% vom Törnpreis

 

Tritt der Mitsegler vom Vertrag zurück, gleich aus welchem Grund (auch höhere Gewalt), bleibt seine Zahlungspflicht bestehen. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Dem Mitsegler bleibt es unbenommen, eine geeignete Ersatzperson zu stellen.

In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, z.B. Naturkatastrophen, Unwetter, behördliche oder gerichtliche Untersagung, Krieg, kriegsähnliche Zustände oder sonstiger schwerwiegender Ereignisse ist segelleben berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen behält sich segelleben vor: einen Ersatztermin zu vereinbaren bzw. einen Gutschein auszustellen. Weitergehende Ansprüche des Mitseglers sind, aus welchen Rechtsgründen auch immer, ausgeschlossen.

Sollte eine Buchung vorliegen und die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht sein, ist segelleben berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn in der Ausschreibung für den entsprechenden Törn auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In diesen Fällen wird der bereits gezahlte Törnpreis zurückerstattet, ein Ersatztermin vereinbart bzw. ein Gutschein ausgestellt. Weitergehende Ansprüche sind, aus welchen Rechtsgründen auch immer, ausgeschlossen.

Nach Törnbeginn ist segelleben berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn ein Kunde die Durchführung des Törns ungeachtet einer Abmahnung durch den Skipper nachhaltig stört oder gefährdet, so dass eine Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt auch bei übermäßigen Alkoholkonsum- Drogen oder Medikamentenmissbrauch. Bei einer verhaltensbedingten Vertragskündigung bleiben Ersatzansprüche gegenüber segelleben ausgeschlossen und der Mitsegler haftet für etwaige Schäden in vollem Umfang selbst. 

§10 Gewährleistung

Etwaige Mängel jeglicher Art sind dem Skipper umgehend mitzuteilen. Sollte es Beanstandungen geben, müssen diese noch während des Mitsegeltörns schriftlich niedergelegt und dem Skipper bis zum Ende des Törns schriftlich mitgeteilt werden. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn segelleben anstelle des gebuchten Schiffs ein gleichwertiges bzw. vergleichbar ausgestattetes Schiff stellt.

Ist der Törn ordnungsgemäß beendet worden und liegt keine schriftliche Beanstandung vor, so entfallen nach Verlassen der Segelyacht weitere Ansprüche des Mitseglers gegenüber segelleben. Ein Anspruch auf Ersatz für verloren gegangene Urlaubsfreuden oder Urlaubstage gilt in jedem Fall, ebenso wie Ansprüche, die über den Törnpreis hinausgehen, als ausdrücklich ausgeschlossen.

§11 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort

Für die Abwicklung der Aufträge gilt ausschließlich deutsches Recht. Der Erfüllungsort ist Schorndorf.

§12 Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, soweit dies nicht dem Sinn und Zweck des Vertrages entgegensteht. Eine unwirksame oder nichtige Regelung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

§13 Änderungen und Ergänzungen

Vertragliche Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Schorndorf, 09.06.2024

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